Satzung des Cameroonian Community of Germersheim e.V.

 

Name:                Cameroonian Community of Germersheim (CCG) e.V.

 

Sitz:                     Der Verein hat seinen Sitz in Germersheim

 

(Offizielle Schreiben werden an den Präsidenten/Vizepräsidenten adressiert). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landau eingetragen und rechtsfähig.

 

Devise:             Brüderlichkeit - Erfolg - Kulturförderung

 

 

Präambel:

 

1.    Der „Cameroonian Community of Germersheim“ ist ein unpolitischer Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

 

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

 

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.    Er wurde zur Verstärkung des Bundes zwischen den in Deutschland wohnhaften Kamerunern und/oder Studierenden aus Kamerun und zur Förderung kamerunischer Kultur gegründet.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§  1: Treffpunkt

 

Die Mitglieder treffen sich jährlich an 6 Versammlungen, darunter eine Mitgliederversammlung, und weiteren bei Bedarf vom Vorstand festgelegten außerordentlichen Versammlungen an einem von ihnen bestimmten Ort in Germersheim.

 

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf festgelegte Termine zu ändern.

 

Die Mitglieder werden per E-Mail über das genaue Datum und den gewählten Treffpunkt für die nächste Versammlung informiert. Die Versammlung beginnt um 16:00 Uhr.

 

§  2: Mitgliedschaft

 

2.1          Mitgliedschaftsrecht

 

2.1.1     Mitglied kann jede natürliche Person werden, insbesondere jeder in Deutschland wohnhafte Kameruner und/oder Studierende aus Kamerun.

 

2.1.2     Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet nach einem schriftlichen Antrag des Interessierten der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

 

2.2         Mitgliedschaftsformen

 

Der Verein besteht aus:

 

•               Aktiven Mitgliedern

•               Förderern

•               Sympathisantinnen und Sympathisanten

 

  •      Aktive Mitglieder sind verpflichtet, an Aktivitäten und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

  • Förderer ist jede Person oder Organisation, die zu der Umsetzung der Vereinsziele beiträgt.
  • Sympathisantinnen und Sympathisanten sind Personen, die sich für die Vereinszwecke und die kamerunische Kultur interessieren und sich ehrenamtlich für den Verein einsetzen.
  •  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die internen Bestimmungen des Vereins einzuhalten.
  •  Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an der Verwirklichung und der Organisation der Satzungszwecke und der Veranstaltungen zu beteiligen. Bei den Versammlungen wird über die Art der Beteiligung entschieden.
  • Jedes Mitglied hat das Recht:

o   bei Bedarf den Vorstand anzusprechen

 

o   an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen o zu wählen und gewählt zu werden.

 

2.3         Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt jederzeit:

 

a)    durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand

b)    durch das Ableben des Mitgliedes

c)    durch Auflösung des Vereins.

 

Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins aus wichtigen Gründen ausschließen, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aktive Mitglieder nicht an mindestens drei der jährlichen Vollversammlungen teilnehmen. 

Über einen Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss entscheidet die nächste Vollversammlung. Dieser Rechtsbehelf ist vom Betroffenen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen.

 

§  3: Zwecke

 

Zwecke des Vereins sind

 

3.1.   Förderung der Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe;

 

3.2.   Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

 

3.3.   Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

 

3.4.   Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

 

3.5.    Förderung des Sports

 

§  4: Aktivitäten/Verwirklichung des Vereinszwecks

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

die Pflege, Ausübung und Verbreitung traditioneller kamerunischer Lebensweisen, Sitten und Gebräuchen, u.a. durch Vorträge, Einübung und Aufführung von Tänzen und Gesängen sowie weitere Veranstaltungen, um die Kultur Kameruns vorzustellen und zu bewahren und dadurch die Werte der Völkerverständigung und der gegenseitigen Toleranz aufzuzeigen und zu fördern;

die finanzielle und tätige Förderung von Sozialprojekten auf den Gebieten der Schulbildung, Berufsbildung und Allgemeinbildung, insbesondere auch der Unterstützung der Waisenkinderbetreuung und der allgemeinen Entwicklungszusammenarbeit zum Aufbau und Schaffung selbstständiger Lebens- und Existenzgrundlagen im Ausland.

die Unterstützung und Gründung von Frauennetzwerken, um die Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft zu stärken und anzugleichen;

 

Ausübung und Organisation von gemeinsamen sportlichen Aktivitäten unterschiedlicher Nationalitäten, um internationale Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung zu fördern und zu ermöglichen

 

§  5: Organe des Vereins

 

Der Verein besteht aus folgenden Organen, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben:

 

•      Vollversammlung

 

•      Vorstand

 

•      Kommissionen

 

5.1. Die Vollversammlung/Mitgliederversammlung

 

5.1.1.  Sie ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

5.1.2.  Sie bestimmt die Aktivitäten des Vereins.

5.1.3.  Sie findet mindestens sechsmal im Jahr statt und zwar an dem letzten Sonntag des von den Vereinsmitgliedern festgelegten Monatstermins. Während dieser Sitzung sind alle von den anwesenden Mitgliedern getroffenen Entscheidungen streng zu respektieren und in die Praxis umzusetzen, da die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder die Vollversammlung ausmachen.

5.1.4.  Eine durch die Vollversammlung getroffene Entscheidung kann, falls sie gegen die Satzung verstößt oder gegen die Ziele des Vereins ist, widerrufen werden.

5.1.5.  Die Vollversammlung kann aus wichtigem Grund den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds beschließen, insbesondere wenn das Vorstandsmitglied seinen Pflichten wiederholt und schuldhaft nicht nachkommt.

5.1.6.  Zur Vollversammlung ist schriftlich oder per Email mit einer Frist von 1 Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.

5.1.7.  Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet. Bei Verhinderung wird er/sie durch die weiteren Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge gemäß Punkt 4.2. b) vertreten. Über die Vollversammlung und die Vorstandssitzungen ist durch den/die Versammlungsleiter/in bestimmten Protokollführer/in ein Protokoll anzufertigen. 

5.1.8.  Das Protokoll ist durch den/die jeweiligen Versammlungsleiter/in und den/die jeweilige Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

 

5.2.   Der Vorstand

 

 

5.2.1.  Er ist das Verwaltungsorgan des Vereins.

5.2.2.   Er besteht aus:

 

•        einer Präsidentin / einem Präsidenten,

•        einer Vizepräsidentin / einem Vizepräsidenten

•        einer Generalsekretärin / einem Generalsekretär

•        einer Vizegeneralsekretärin / einem Vizegeneralsekretär

•        einer Schatzmeisterin / einem Schatzmeister

•        einer Kassenprüferin /einem Kassenprüfer

•        einer Zensurbeauftragten / einem Zensurbeauftragten

•        einer Kulturbeauftragten /einem Kulturbeauftragten

•        einer Außenbeziehungsbeauftragten/einem Außenbeziehungsbeauftragten

 

 

Die Präsidentin / Der Präsident

  •  arbeitet das Aktionsprogramm des Vereins zusammen mit den anderen Mitgliedern des Vereins aus und legt es der Vollversammlung vor,
  • ist berechtigt, das Protokoll der Mitgliederversammlungen zu unterzeichnen,
  • beruft die Vollversammlung ein und leitet sie,
  • vertritt den Verein nach außen hin,
  • legt der Vollversammlung einen Bericht über die Aktivitäten des Vorstandes am Ende seiner Amtszeit (jährlich) vor.

 

•      Die Vizepräsidentin / Der Vizepräsident

  • arbeitet mit der Präsidentin/dem Präsidenten zusammen und vertritt sie/ihn im Falle seiner Abwesenheit,
  •  übernimmt die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten bis zur Wahl einer neuen Präsidentin/eines neuen Präsidenten, wenn sie/er vorzeitig ausgeschieden ist,
  •  ist berechtigt, das Protokoll der Mitgliederversammlungen zu unterzeichnen,
  • vertritt den Verein nach außen hin.

 

•      Die Generalsekretärin / Der Generalsekretär

  • erstellt einen Bericht über Sitzungen des Vorstandes und des Vereins,
  • kontrolliert und schützt die Vereinsdokumente und den Schriftverkehr zwischen dem Verein und der Öffentlichkeit,
  •  informiert den Vorstand über jeden Schriftverkehr im Namen des Vereins,
  • vertritt den Verein nach außen hin.

 

•      Die Vizegeneralsekretärin / Der Vizegeneralsekretär

  • arbeitet mit dem Generalsekretär zusammen und vertritt ihn im Falle seiner Abwesenheit,
  •  übernimmt die Stelle des Generalsekretärs bis zur Wahl eines neuen Generalsekretärs, wenn er vorzeitig ausgeschieden ist,
  •  vertritt den Verein nach außen hin.

 

•      Die Schatzmeisterin / Der Schatzmeister

  • ist für die Kasse des Vereins verantwortlich,
  • führt die von der Vollversammlung genehmigten Geldausgaben durch,
  • ist verpflichtet, den Kassenprüfer die Einkünfte und Ausgaben überprüfen zu lassen,
  • vertritt den Verein nach außen hin.

 

•      Die Kassenprüferin / Der Kassenprüfer

  • überprüft die Finanzen bzw. den Geldverkehr,
  • ist verpflichtet, eine Prüfung der Geldausgaben vorzunehmen und die Vollversammlung über den Stand der Vereinskasse zu informieren.

 

•      Die Zensurbeauftragte / Der Zensurbeauftragte

  • ist verantwortlich für die Ordnung und die Disziplin innerhalb des Vereins und während aller vom Verein veranstalteten Aktivitäten,
  •  vertritt den Verein nach außen hin.

 

•      Die Kulturbeauftragte / Der Kulturbeauftragte

  • koordiniert alle kulturellen Aktivitäten des Vereins,
  • vertritt den Verein nach außen hin.

 

•      Die Außenbeziehungsbeauftragte /Der Außenbeziehungsbeauftragte

  • pflegt die Beziehungen zwischen dem Verein und weiteren Vereinen und Organisationen,
  •  vertritt den Verein nach außen hin.

 

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten. Beide sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zur Vertretung berechtigt, wenn die Präsidentin/der Präsident verhindert ist.

 

5.3.    Die Kommissionen

 

5.3.1.  Es sind unabhängige Arbeitsgruppen innerhalb des Vereins.

 

5.3.2.  Jede Kommission ist vor der Vollversammlung verantwortlich.

 

§  6: Mittel des Vereins

 

Mittel des Vereins sind:

 

4.    Mitgliedsbeitrag

a)    Jedes aktive Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

b)    Seine Höhe bestimmt die Vollversammlung.

c)    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

5.    Spenden

a)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

b)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c)    Durch Vorstandsbeschluss (oder Beschluss der Vollversammlung) kann festgelegt werden, dass Mitgliedern des Vorstandes nachgewiesene Aufwendungen, wie z.B. Auslagen, Reisekosten, Post- und Telefonspesen, soweit sie erforderlich und angemessen sind, erstattet werden

d)    Durch Vorstandsbeschluss kann in den Vollversammlungen Mitgliedern des Vorstandes auch eine angemessene Vergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand oder eine pauschalierte Aufwandsentschädigung im Rahmen des §§ 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes festgelegt werden.

e)    Der Beschluss muss festlegen, ob und welchen Personen des Vorstandes eine Vergütung bezahlt werden soll, für welche Leistungen die Vergütung bezahlt wird, und dass die Vergütung dem Zweck des Vereins, insbesondere mit der Gemeinnützigkeit und den finanziellen Möglichkeiten, zu vereinbaren ist.

f)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

6.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Germersheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.12.2006 errichtet und durch Beschluss der Vollversammlung vom 15.09.2019 geändert und insgesamt neu verfasst.